beim Dachverband für Vereine und Sportverbände im Kreis Herzogtum Lauenburg. Der KSV bietet den angeschlossenen Vereinen, Verbänden und am Sport Interessierten ein breites Serviceangebot. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns, wir helfen gerne weiter. |
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Satzung des Kreissportverbandes Herzogtum Lauenburg Der Kreissportverband Herzogtum Lauenburg e. V. (im weiteren KSV genannt) ist die Gemeinschaft aller sporttreibenden Vereine des Kreises Herzogtum Lauenburg. Der KSV hat seinen Sitz in Ratzeburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ratzeburg eingetragen.
Zweck und Aufgaben des KSV sind:
1. Der KSV ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral. Er fördert, unter Anerkennung der organisatorischen und finanziellen Selbständigkeit der Vereine, den Amateursport im Kreisgebiet auf gemeinnütziger Grundlage. 2. Der KSV erfüllt seine Aufgaben durch Erfahrungsaustausch mit den Vereinen, Fachverbänden und -sparten, durch die Arbeit in seinen Organen und Ausschüssen, sowie durch Tagungen, Lehrgänge und Seminare. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel verwaltet und verwendet der KSV im Rahmen seines Zweckes und seiner Aufgaben nach Maßgabe der Beschlüsse des Kreissportverbandstages. 3. Die Erfüllung sportfachlicher Aufgaben bleibt den Kreisfachverbänden und -sparten vorbehalten. 4. Jedes Amt im KSV ist für Frauen und Männer zugänglich. 5. Für den nachfolgen Text der Satzung wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit für die Personenform die männliche Form gewählt. Selbstverständlich gilt der Text in gleicher Weise auch für die weibliche Form.
Der KSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung mit den im § 2 dieser Satzung genannten Zweck und Aufgaben. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Verbandes an den Kreis Herzogtum Lauenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke sportlicher Jugendpflege zu verwenden hat.
Die Satzung bildet die Grundlage für die Arbeit des KSV und seiner Organe und Ausschüsse. Sie wird ergänzt durch Ordnungen, die der Vorstand erläßt.
Die Mitgliedschaft im KSV ist freiwillig. Dem KSV gehören an: 1. Ordentliche Mitglieder Ordentliches Mitglied kann jeder sporttreibende Verein im Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg werden, dessen Satzung und Bestrebungen dem im Paragraph 2 erläuterten Zweck des KSV nicht entgegenstehen, und der die Bestimmungen dieser Satzung, die Beschlüsse der gewählten Organe und die Satzung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. anerkennt und Aufnahme in diesem findet. Die ordentlichen Mitglieder müssen im Vereinsregister eingetragen sein. 2. Fördernde Mitglieder Fördernde Mitglieder sind Personen, Personenmehrheiten oder Institutionen, die den Zweck und die Bestrebungen des Verbandes fördern. 3. Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind Personen, die durch Beschluß des Kreissportverbandes auf Vorschlag des Vorstandes hierzu berufen werden. Sie sollen sich um den Sport, insbesondere im Kreis Herzogtum Lauenburg, hervorragende Verdienste erworben haben. Einzelheiten werden in der Ehrenordnung des KSV geregelt.
1. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. 2. Dem Antrag müssen 3. Über die Aufnahmeanträge beschließt der Vorstand, der diese ohne Angabe von Gründen ablehnen kann. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist eine Berufung an den Kreissportverbandstag zulässig, der endgültig entscheidet.
1. Die Mitglieder des KSV sind organisatorisch sowie finanziell selbständig und eigenverantwortlich. Sie haben eine Anrecht auf Beratung und Betreuung im Rahmen dieser Satzung, sowie in allen Fragen der gemeinsamen Ziele des Verbandes im Kreisgebiet und, soweit möglich, im Lande Schleswig-Holstein. 2. Die fördernden Mitglieder haben weder Sitz noch Stimme in den Organen des KSV.
Die Mitglieder sind verpflichtet - ihre Arbeit entsprechend der Satzung und den Grundsätzen und Beschlüssen des KSV durchzuführen und sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben der Leibeserziehung einzusetzen
1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt 2. Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des KSV zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Dieser Erklärung ist der Nachweis beizufügen, daß das Mitglied entsprechend den Vorschriften seiner eigenen Satzung den Austritt aus dem KSV beschlossen hat. 3. Beschließt eine Mitglied satzungsgemäß seine Auflösung, so hat es bis zur Auflösung seine Verpflichtungen gegenüber dem KSV zu erfüllen. Mit dem Beschluß der Auflösung erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem KSV. Das gilt auch für etwaige Rechtsnachfolger des Mitgliedes. 4. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand nach Prüfung der Sachlage. Das Mitglied ist zu hören. Dem Auszuschließenden ist der mit der Begründung versehene Beschluß durch Einschreiben zuzustellen. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über sie entscheidet der Kreissportverbandstag. Mit Rechtskraft des Ausschusses erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem KSV. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen und noch nicht erledigten Verpflichtungen bleiben jedoch bestehen.
Organe des KSV sind: a) der Kreissportverbandstag
1. Der Kreissportverbandstag ist das oberste Organ des KSV. Er findet alle zwei Jahre statt. Der ordnungsgemäß einberufene Kreissportverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlußfähig. Die Einladung muß schriftlich mit vorläufiger Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern zugestellt wer-den. 2. Der Kreissportverbandstag setzt die endgültige Tagesordnung fest und nimmt insbesondere die Jahresberichte, die Kassen- und Prüfungsberichte entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes, vollzieht die satzungsgemäßen Wahlen, faßt Beschlüsse über Anträge und genehmigt die Haushaltspläne. 3. Die ordentlichen Mitglieder und der Vorstand sind berechtigt, Anträge an den Kreissportverbandstag zu stellen. Die Anträge sind mit Begründung spätestens drei Wochen vor dem Zeitpunkt des Zusammentretens einzureichen. Jedem Antragsteller ist das Wort zur Begründung seines Antrages zu erteilen. Der Vorstand hat die fristgemäß eingereichten Anträge mit Begründung, die Jahresberichte sowie den Kassenbericht schriftlich zwei Wochen vor dem Kreissportverbandstag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. 4. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur als Dringlichkeitsanträge und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit vorher das Wort zu geben. 5. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie als besonderer Punkt in der den Mitgliedern zugesandten Tagesordnung vorgesehen sind, und, wenn Anlaß oder Thema den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung bekanntgemacht wurde. 6. Der Kreissportverbandstag faßt seine Beschlüsse, soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit, Auf Antrag eines Delegierten ist geheim abzustimmen. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für sat-zungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich. 7. Ein außerordentlicher Kreissportverbandstag muß einberufen werden, wenn entweder ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand ihn beantragen. Er ist wie der ordentliche Kreissportverbandstag einzuberufen. Die festgelegten Fristen werden jedoch auf die Hälfte verkürzt. 8. Über jeden Kreissportverbandstag ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführenden oder deren Stellvertretern zu unterzeichnen und inner-halb von drei Monaten den Mitgliedern zuzustellen ist. Werden innerhalb eines weiteren Monats keine Beanstandungen seitens der Mitglieder erhoben, so gilt das Protokoll als genehmigt. Erfolgen Einwendungen gegen das Protokoll, so entscheidet der nächste Kreissportverbandstag über die endgültige Fassung.
1. Zur Teilnahme und Abstimmung beim Kreissportverbandstag sind berechtigt: 2. Jeder Verein erhält bei einer Mitgliederzahl bis zu 500 das Recht zu Entsendung eines Delegierten. Für je weitere angefangene 500 Mitglieder kann ein weiterer Delegierter entsandt werden. Für die Stimmenzuteilung ist die letzte Bestandserhebung maßgebend. 3. Schriftliche Stimmenübertragung auf einen anderen Delegierten des Vereines oder Verbandes ist möglich.
Dem Vorstand gehören folgende Amtsträger an: - der 1. Vorsitzende Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. a) der 1. Vorsitzende, b) der stellvertretender Vorsitzender Wiederwahl ist zulässig. Es ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der zum Kreissportverbandstag satzungsgemäß entsandten Delegierten gewählt werden. Nicht anwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn deren schriftliche Zusage vorliegt.
1. Der Vorstand nimmt die Aufgaben des KSV wahr, soweit diese nicht dem Kreissportverbandstag oder einem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten sind. 2. Er erläßt zu diesem Zwecke 3. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse. 4. Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 5. Der Vorstand kann Vorsitzende und Mitglieder von Mitgliedsvereinen, Fachverbänden, Fachsparten und Ausschüssen zu den Sitzungen hinzuziehen. Diese haben kein Stimmrecht. 6. Über den Inhalt der Sitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Sportwart und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den KSV gerichtlich und außergerichtlich.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören folgende Vorstandsmitglieder an: Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des KSV. Er regelt und überwacht die Arbeiten in der Geschäftsstelle und bereitet die Sitzungen des Vorstandes und des Kreissportverbandstages vor.
Die Jugend der Mitgliedsvereine des KSV ist in der Sportjugend des Kreises Herzogtum Lauenburg zusammengeschlossen. Sie bezweckt die Förderung der gemeinsamen sportlichen und überfachlichen Aufgaben der Jugendarbeit. Die Sportjugend im Kreise Herzogtum Lauenburg verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung des KSV selbständig. Sie wird durch den Vorsitzenden der Sportjugend, der durch die Jugendvollversammlung gewählt wird, im Vorstand des KSV vertreten.
1. Fachverbände und Fachsparten Für die Erledigung der fachlichen Durchführung des Turn- , Spiel- und Sportbetriebes sind im KSV Fachverbände bzw. Fachsparten zu bilden. 2. Ausschüsse Für die Erledigung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können. Ständige Ausschüsse: Die Vorsitzenden der Ausschüsse nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Weitere Ausschüsse können gebildet werden.
Für die Prüfung und Abgabe von Stellungnahmen zu Beihilfeanträgen von Vereinen, Fachverbänden und Fachsparten auf Landes- und Kreisebene ist der Ausschuss für Sportförderung zuständig. Er setzt sich aus vier Vorstandsmitgliedern zusammen, die vom Vorstand bestimmt werden.
Für besondere Verdienste um die Sportbewegung im Kreis Herzogtum Lauenburg und für besondere sportliche Höchstleistungen nimmt der KSV Ehrungen gemäß der Ehrungsordnung vor. Für die Prüfung der Berechtigung der Ehrung gibt der Ehrungsausschuß, der aus drei Mitgliedern besteht, Vorschläge ab. Die Mitglieder des Ehrungsausschusses werden durch den Vorstand gewählt. Die Ehrungen erfolgen anläßlich des Kreissportverbandstages. In besonderen Ausnahmefällen kann die Ehrung zu einem anderen Zeitpunkt vorgenommen werden. Das Weitere regelt die Ehrungsordnung.
1. Das Ehrengericht wird durch den Kreissportverbandstag auf die Dauer von zwei Jah-ren gewählt. 5. Für das Verfahren vor dem Ehrengericht und die vom Ehrengericht auszusprechenden Strafen gilt die Rechts- und Verfahrensordnung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. sinngemäß. 6. Die Entscheidungen des Ehrengerichts sind endgültig.
Streitigkeiten zwischen dem KSV und seinen Mitgliedern und Streitigkeiten der Mitglieder untereinander werden zunächst unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch das Ehrengericht entschieden. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts in sportlichen Angelegenheiten durch Vereine oder einzelne Mitglieder ist nur nach Anhörung durch den Vorstand des KSV möglich.
Zur Unterstützung seiner Arbeit sowie der Ausschüsse und Fachverbände kann der Vorstand hauptamtliche Mitarbeiter einstellen. Hauptamtliche Mitarbeiter des KSV dürfen in ihrem Tätigkeitsbereich keine ehrenamtlichen Führungsstellen einnehmen. Sie können ehrenamtlich nur unterhalb der Ebene der hauptamtlichen Beschäftigung mitarbeiten. Die Auswahl und der Einsatz der hauptamtlichen Mitarbeiter erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand. Über das Beschäftigungsverhältnis sind privatrechtliche Arbeitsverträge abzuschließen.
Für jedes laufende Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen. Die Ausgaben dürfen in ihrer Gesamtheit die Einnahmen nicht übersteigen. Die Genehmigung des Haushaltsplanes obliegt dem ordentlichen Kreissportverbandstag.
Der Vorstand hat für die zwei zurückliegenden Geschäftsjahre des Kassenbericht und den Jahresabschluß aufzustellen und diese dem Kreissportverbandstag vorzulegen.
Die Jahresabschlüsse und Geschäftsvorgänge des KSV werden durch zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer überprüft. Diese und jeweils ein Stellvertreter werden vom Kreissportverbandstag auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Ausscheidenden für die folgenden vier Geschäftsjahre ist nicht möglich. Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kreissportverbandstag schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten. Auf Antrag erteilt der Kreissportverbandstag dem Schatzmeister und dem Vorstand Entlastung.
Die Auflösung des KSV kann nur ein durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder und durch Anzeige in allen führenden Tageszeitungen im Kreise Herzogtum Lauenburg einzuberufender außerordentlicher Kreissportverbandstag mit Vierfünftel-Mehrheit be-schließen. Vorhandenes Vermögen des KSV wird nach Deckung aller Verbindlichkeiten dem Kreis Herzogtum Lauenburg übereignet, der dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke sportlicher Jugendpflege verwenden darf.
Aus Entscheidung der Organe des KSV können durch die Mitglieder keine Ersatzansprüche hergeleitet werden. Der KSV übernimmt keine Haftung für Sachschäden, die anläßlich von Veranstaltungen, Übungs- und Lehrstunden sowie Tagungen eintreten.
Diese Satzung tritt mit dem Datum des Beschlusses durch den ordentlichen Kreissportverbandstag in Kraft. |