Welche Voraussetzungen gelten für das Sporttreiben im Kreis Herzogtum Lauenburg?

Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, hat zum 28.10.2020 eine neue Allgemeinverfügung herausgegeben. Diese betrifft auch das Sporttreiben im Kreisgebiet. Zusätzlich gilt die neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus (Verkündet am 1. November 2020, in Kraft ab 2. November 2020).


Unter www.kreis-rz.de/Quicknavigation/Corona kann die vollständige 24. Allgemeinverfügung eingesehen werden.

Hier kann die vollständige Landesverordnung (Ersatzverkündung) eingesehen werden.

Neben den bisherigen Regelungen, gelten insbesondere ab Montag, den 02.11.2020 folgende Regelungen:


•    Es dürfen nur noch maximal 10 Personen aus 2 Haushalten zusammenkommen.
•    Alle Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen werden geschlossen.
•    Individualsport, also etwa allein oder zu zweit joggen gehen, ist jedoch weiterhin erlaubt.
•    Profisport wie die Fußball-Bundesliga darf weiterhin stattfinden – jedoch nur ohne Zuschauer.
•    Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, auch Trainingseinheiten und Spielsport von Vereinen müssen ausfallen.
•    Versammlungen (Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen etc.) sind verboten.
•    Zuschauer haben keinen Zutritt.
(leichte Sprache)

ACHTUNG: Jede Gemeinde und auch die Vereine können zusätzliche weitere Maßnahmen bzw. Anordnungen in und an Sportstätten festlegen. Bitte informiert Euch direkt vor Ort, welche besondere Regelungen eventuelle festgelegt worden sind.
Sport ist sehr wichtig für die Gesundheitsprävention, daher gelten für die Ausübung von Sport besondere Rahmenbedingungen, die zurzeit das Sporttreiben ermöglichen.

Besonderheit „Rehasport“
Die gültige Landesersatzverkündung lässt es zu, dass zertifizierte REHA-Sport Angebote durchgeführt werden können. Voraussetzung ist jedoch ein Antrag beim Gesundheitsamt des Kreises Hzgt. Lauenburg und eine entsprechende Genehmigung des jeweiligen Amtes.
An den REHA-Sport Angeboten in den Vereinen dürfen ausschließlich Teilnehmer mit einer gültigen REHA-Sportverordnung teilnehmen. Ausgelaufene Verordnungen, Mitglieder ohne gültige Verordnung oder "Selbstzahler" sind leider ausgeschlossen. Die Gruppengröße ist lediglich durch die allgemeinen REHA-Sport Bedingungen (z.B. max. 15 Personen pro orthopädischer REHA-Gruppe) und die Raumgröße (der Mindestabstand muss zu jederzeit eingehalten werden) beschränkt. Der KSV Hzgt. Lauenburg empfiehlt allen Vereinen des Kreises, die REHA-Sport Angebote unterbreiten, eine entsprechende Anfrage bzw. Antrag beim Kreisgesundheitsamt zu stellen.

Allgemeine Grundsätze für den Sportbetrieb:

Freizeit- oder Breitensport ist nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Das Abstandgebot von mindestens 1,5 Metern gilt in diesen Fällen nicht.


Auch auf oder in Sportanlagen draußen und drinnen ist Sport unter Einhaltung dieser Regeln weiter erlaubt, wie zum Beispiel in Tennishallen, Reitanlagen, Golfplätzen oder Hundesportanlagen. Zuschauer:innen haben keinen Zutritt.


Je nach Größe, Belüftungsbedingungen vor Ort und vor allem dem jeweiligen Hygienekonzept können in einer Sportanlage auch mehrere Einzelsportler:innen, Paare oder Hausstände trainieren, wenn ausreichend Abstände zwischen den Einzelsportler:innen, Paaren oder Hausständen eingehalten werden. Das bedeutet nicht, dass ein Yogakurs unter Einhaltung des Mindestabstands in einem Raum trainieren darf. Möglich ist es aber, dass in einer ausreichend großen Turnhalle mit entsprechendem Hygienekonzept beispielsweise jeder zweite Hallenplatz an jeweils zwei Badmintonspieler:innen vermietet werden kann.


Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden und Duschräume sind geschlossen. Toiletten können geöffnet bleiben. Sogenanntes Personal-Training ist möglich.


Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.


Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation sind weiter möglich, wenn sie beispielsweise in Schwimmbecken zur medizinischen Rehabilitation bzw. an Trainingsgeräten in Physiopraxen zur medizinischen Rehabilitation stattfinden. Diese Einrichtungen bleiben weiterhin geöffnet.


Auch Tanz und Balletttanz darf nur noch alleine, zu zweit oder mit im selben Haushalt lebenden Personen ausgeübt werden. Ein Tanzclub oder eine Tanzschule kann seine Räumlichkeiten für Einzelpaare (gleicher Haushalt) zum alleinigen Training zur Verfügung stellen. In der jeweiligen Einrichtung (Studio, Schule, Club) ist Einzeltraining für Yoga, Pilates oder Gymnastik möglich.


Welche Regelungen gelten für Profi- und Berufssportler?
Das Gesundheitsamt kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern Ausnahmen von den oben genannten Vorgaben für die Sportausübung zulassen.


Ausnahmen können genehmigt werden für Berufssportler:innen, Kaderathlet:innen, Rettungsschwimmer:innen sowie deren Trainer:innen und für Prüfungen und für Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen. Voraussetzung ist auch hier die Erstellung eines Hygienekonzeptes und dass der Zugang für weitere Personen wie Zuschauer:innen ausgeschlossen ist.


Das Gesundheitsamt muss das Innenministerium (zugleich Sportministerium) von solchen Ausnahmegenehmigungen unterrichten.


Training und Spielbetrieb in größeren Gruppen sind im Profisport erlaubt, vorausgesetzt, es gibt ein Hygiene- und Testkonzept und die Hygienevorgaben des Landes sowie der jeweiligen Fachverbände werden eingehalten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss die Kontaktdaten der Teilnehmer:innen erheben. Publikum ist nicht zugelassen.

Weitere Regelungen im „Amateur-Fußball“
Der Schleswig-Holsteinische Fußballverband (SHFV) teilte am Abend mit, dass es bis Ende des Jahres keine Spiele mehr geben wird.

Damit möchte der Verband seinen Vereinen nach eigenen Angaben Planungssicherheit für den Rest des Jahres geben. Selbst wenn der sogenannte Lockdown Light im Dezember aufgehoben werden würde, soll es in diesem Jahr keine Fußballspiele im Amateurbereich geben.

•    Auch keine Hallenturniere in diesem Winter

Neben der vorläufigen Spielpause einigte sich das SHFV-Präsidium zudem darauf, von Vereinen organisierte Hallenturniere in diesem Winter grundsätzlich nicht zu genehmigen. "Mit Blick auf die steigenden Infektionszahlen halten wir die Ausrichtung von Hallenturnieren für ein zu großes Risiko, da die Infektionsgefahr in geschlossenen Räumen wesentlich größer ist als an der frischen Luft", sagte die Vizepräsidentin Spielbetrieb im SHFV, Sabine Mammitzsch.

Handball
Für den Amateursport im Ganzen und den Handball als Teilbereich – trotz bisher funktionierender Hygienekonzepte – haben die Spitzen- und Fachverbände folgendes beschlossen:


• Amateursport ab Montag, 02.11.2020, geschlossen.
• Auch kein Trainingsbetrieb mehr möglich.
• Abgrenzung zum Individualsport (allein / zu zweit / im eigenen Hausstand) ist obligatorisch.
• Aussetzen des Spielbetriebes: Oberligen HH/SH Erwachsene & Jugend sowie HVSH-Spielbetrieb (Erwachsene & Jugend) wurde bereits kommuniziert.
• Profisport lediglich zuschauerfrei möglich.
• 3. Liga-Handball ist vom Status zu klären => Amateursport vs. Profisport. Die 3.Liga & JBLH des DHB werden ab Montag, 02.11.2020, bis zunächst 15.11.2020, den Sportbetrieb aussetzen, um insbesondere die Statusklärung (Amateursport vs. Profisport) voranzutreiben.
• WICHTIG: Amateursport-Vereine erhalten nach Beantragung eine außerordentliche Wirtschaftshilfe nach Ziffer 11 der Beschlüsse der MPK, wie uns mündlich angekündigt wurde.
• Verschriftlichung resultierender Erlasse muss abgewartet werden.
• Nächste Informationsrunde für Mitte November anvisiert.